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Änderung des Wahlrechtes

Vorschlag von Philipp

Antrag

Aktuelle Satzung, §8 Abs. 4:

(4) Vorbehaltlich Absatz 3 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Antrag: Die MV möge beschließen, dass §8 Abs. 4 unserer Satzung wie folgt ergänzt wird:

Für die Wahl des Vorstandes wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für jeden Kandidaten. Die Wahl gewinnt der Kandidat, welcher von den meisten, aber von wenigstens der 50% Wählenden gewählt wird. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und die der Kassenprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann der 1. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer, der mit den zweitmeisten Stimmen dann der 2. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer. Sollte der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen weniger als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten, wird nur diese Wahl wiederholt, der erstplazierte Kandidat bleibt gewählt.

Begründung

Das Wahlrecht, welches wir bisher anwenden (absolute Mehrheit mit einer Stimme), funktionierte 2010 nicht und sorgte 2012 für eine große Verzögerung, da entweder kein Kandidat die erforderlichen 50% erhielt oder ein Gleichstand zwischen zwei Kandidaten auftrat. Die Regelung mit nur einer Stimme wäre bei der „gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen“ ungerecht, wenn zwei sehr ähnliche Kandidaten gegeneinander antreten. Treten beispielsweise drei Kandidaten A B C an, von denen A und B den gleichen und C einen abweichenden Kurs vertreten, teilen sich Kadidaten A und B die Stimmen, während Kandidat C, obwohl vielleicht insgesamt mehr Stimmen auf Kandidaten A und B zusammen genommen entfallen wären.

Diskussion

- ich habe den Vorschlag um ein 50%-Quorum ergänzt, ansonsten wäre keine vernünftige Wahl mit nur einem Kandidaten möglich. Auch Wahlen, bei denen alle Kandidaten ungeeignet sind, würden sonst zwangsläufig zu einem Minderheitenbeschluss führen. Durch das Wahlverfahren sollte es als sicher gelten, dass ein Kandidat wenigstens 50% der Stimmen erhält.

Weitere Vorschläge / Alternativversionen

Anmerkungen von ed

Ich habe den Antrag von Philipp ein wenig umformuliert, um ihn sprachlich zu glätten und ein paar Ungenauigkeiten zu entfernen. Die wichtigsten Veränderungen habe ich durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben. Den Sinn bzw. die Idee habe ich nicht geändert. Auch positioniere ich mich mit dieser Überarbeitung nicht zu dem Antrag selbst, sondern will nur zur Diskussion beitragen. Bitte gerne alles (auch meine weiteren Anmerkungen unten) weiter diskutieren oder ergänzen.

Umformulierter Antrag

Antrag: Die MV möge beschließen, dass §8 Abs. 4 unserer Satzung wie folgt ergänzt wird:

Einzig für die Wahl des Vorstands wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied darf insgesamt beliebig viele Stimmen abgeben, für jeden Kandidaten jedoch maximal eine Stimme. Die Wahl gewinnt der Kandidat, der von den meisten, aber mindestens von 50% der Wählenden gewählt wird. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und die der Kassenprüfer können in je einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann der 1. Vorsitzende bzw. 1. Kassenprüfer, der mit den zweitmeisten Stimmen der 2. Vorsitzende bzw. 2. Kassenprüfer. Sollte der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen nicht von mindestens 50% der Wählenden gewählt worden sein, so wird nur diese Wahl wiederholt, der erstplazierte Kandidat bleibt gewählt.

Diskussion

Kollidiert der so veränderte §8 Abs. 4 mit dem bisherigen Abs. 5 („Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.“)?