mv2012:wahlrechtsantrag

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Änderung des Wahlrechtes

Antrag

Aktuelle Satzung, §8 Abs. 4:

(4) Vorbehaltlich Absatz 3 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Antrag: Die MV möge beschließen, dass §8 Abs. 4 unserer Satzung wie folgt ergänzt wird:

Für die Wahl des Vorstandes wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für jeden Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten, aber wenigstens 50% der abgegebenen Stimmen erhält. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und die der Kassenprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann der 1. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer, der mit den zweitmeisten Stimmen dann der 2. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer. Sollte der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen weniger als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten, wird nur diese Wahl wiederholt, der erstplazierte Kandidat bleibt gewählt.

Begründung

Das Wahlrecht, welches wir bisher anwenden (absolute Mehrheit mit einer Stimme), funktionierte 2010 nicht und sorgte 2012 für eine große Verzögerung, da entweder kein Kandidat die erforderlichen 50% erhielt oder ein Gleichstand zwischen zwei Kandidaten auftrat. Die Regelung mit nur einer Stimme wäre bei der „gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen“ ungerecht, wenn zwei sehr ähnliche Kandidaten gegeneinander antreten. Treten beispielsweise drei Kandidaten A B C an, von denen A und B den gleichen und C einen abweichenden Kurs vertreten, teilen sich Kadidaten A und B die Stimmen, während Kandidat C, obwohl vielleicht insgesamt mehr Stimmen auf Kandidaten A und B zusammen genommen entfallen wären.

Diskussion

- ich habe den Vorschlag um ein 50%-Quorum ergänzt, ansonsten wäre keine vernünftige Wahl mit nur einem Kandidaten möglich. Auch Wahlen, bei denen alle Kandidaten ungeeignet sind, würden sonst zwangsläufig zu einem Minderheitenbeschluss führen. Durch das Wahlverfahren sollte es als sicher gelten, dass ein Kandidat wenigstens 50% der Stimmen erhält.

Antrag

Antrag: Die MV möge beschließen, dass §8 unserer Satzung wie folgt ergänzt wird:

Abweichend von (3) und (4) gilt für Personenwahlen: Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und die der Kassenprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann der 1. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer, der mit den zweitmeisten Stimmen dann der 2. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer.

Begründung

Das Wahlrecht, welches wir bisher anwenden (absolute Mehrheit mit einer Stimme), funktionierte 2010 nicht und sorgte 2012 für eine große Verzögerung, da entweder kein Kandidat die erforderlichen 50% erhielt oder ein Gleichstand zwischen zwei Kandidaten auftrat. Die Regelung mit nur einer Stimme wäre bei der „gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen“ ungerecht, wenn zwei sehr ähnliche Kandidaten gegeneinander antreten. Treten beispielsweise drei Kandidaten A B C an, von denen A und B den gleichen und C einen abweichenden Kurs vertreten, teilen sich Kadidaten A und B die Stimmen, während Kandidat C, obwohl vielleicht insgesamt mehr Stimmen auf Kandidaten A und B zusammen genommen entfallen wären.

Diskussion

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  • Zuletzt geändert: 2017/03/01 19:04
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