mv2012:wahlrechtsantrag

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Änderung des Wahlrechtes

Antrag

Antrag: Die MV möge beschließen, dass §8 unserer Satzung wie folgt ergänzt wird:

Abweichend von (3) und (4) gilt für Personenwahlen: Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und die der Kassenprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann der 1. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer, der mit den zweitmeisten Stimmen dann der 2. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer.

Begründung

Das Wahlrecht, welches wir bisher anwenden (absolute Mehrheit mit einer Stimme), funktionierte 2010 nicht und sorgte 2012 für eine große Verzögerung, da entweder kein Kandidat die erforderlichen 50% erhielt oder ein Gleichstand zwischen zwei Kandidaten auftrat. Die Regelung mit nur einer Stimme wäre bei der „gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen“ ungerecht, wenn zwei sehr ähnliche Kandidaten gegeneinander antreten. Treten beispielsweise drei Kandidaten A B C an, von denen A und B den gleichen und C einen abweichenden Kurs vertreten, teilen sich Kadidaten A und B die Stimmen, während Kandidat C, obwohl vielleicht insgesamt mehr Stimmen auf Kandidaten A und B zusammen genommen entfallen wären.

Diskussion

Antrag

Antrag: Die MV möge beschließen, dass §8 unserer Satzung wie folgt ergänzt wird:

Abweichend von (3) und (4) gilt für Personenwahlen: Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und die der Kassenprüfer können in einem Wahlgang gewählt werden. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann der 1. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer, der mit den zweitmeisten Stimmen dann der 2. Vorsitzende bzw. Kassenprüfer.

Begründung

Das Wahlrecht, welches wir bisher anwenden (absolute Mehrheit mit einer Stimme), funktionierte 2010 nicht und sorgte 2012 für eine große Verzögerung, da entweder kein Kandidat die erforderlichen 50% erhielt oder ein Gleichstand zwischen zwei Kandidaten auftrat. Die Regelung mit nur einer Stimme wäre bei der „gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen“ ungerecht, wenn zwei sehr ähnliche Kandidaten gegeneinander antreten. Treten beispielsweise drei Kandidaten A B C an, von denen A und B den gleichen und C einen abweichenden Kurs vertreten, teilen sich Kadidaten A und B die Stimmen, während Kandidat C, obwohl vielleicht insgesamt mehr Stimmen auf Kandidaten A und B zusammen genommen entfallen wären.

Diskussion

  • mv2012/wahlrechtsantrag.1344494457.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2017/03/01 19:04
  • (Externe Bearbeitung)